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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2017, Band 30

Pflicht des Immobilienmaklers zur Einsichtnahme in den Wohnungseigentumsvertrag sowie ins Grundbuch

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Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Eine besondere Nachforschungspflicht besteht an sich nicht. Es trifft ihn auch keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt. Der Makler muss sämtliche Informationen weitergeben und sich nur dann über deren Wahrheitsgehalt vergewissern, wenn er aufgrund anderer Umstände den Verdacht hat, dass diese Informationen nicht stimmen. In Fällen der ungeprüften Weitergabe darf er nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft.

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Konsumenten wird der Immobilienmakler zumindest den WE-Vertrag einsehen und den Käufer über Besonderheiten dieses Vertrags aufklären müssen, wenn dieser von wesentlicher Bedeutung ist, wie etwa bei Bestehen eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer besonderen Benützungsregelung. Er sollte sich auch durch Einsicht in das Grundbuch Kenntnis über den Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verschaffen, also insb prüfen, welche Räume und Flächen Zubehör-WE sind oder aufgrund einer wirksamen Benützungsregelung nur vom Käufer der Eigentumswohnung benützt werden dürfen.

  • § 1295 ABGB
  • OLG Linz, 6 R 205/15g
  • § 30b Abs 2 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 93/16m
  • § 3 MaklerG
  • § 1299 ABGB
  • LG Wels, 26 Cg 92/15f
  • WOBL-Slg 2017/26

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