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Erhebliche, vom Mietgegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdung durch hohe Raumtemperatur?

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Eine Gesundheitsgefährdung iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht nicht nur bei extremen oder gar lebensbedrohenden Gefahren, sondern bei jedem Mangel, von dem eine signifikante Gefährdung der körperlichen Integrität ausgeht. Generell wird die Überschreitung von zum Schutz der Gesundheit geschaffenen Grenzwerten ein starkes Indiz für eine derartige Gefährdung darstellen. Die Gesundheitsgefährdung muss allerdings nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgehen, weshalb insbesondere Gefahrenquellen wie von außen eindringender Straßenlärm ausscheiden, mag dieser auch gesundheitsgefährdende Ausmaße erreichen.

  • BG Mödling, 28 Msch 9/14a
  • § 3 Abs 2 Z 2 MRG
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 78/14b
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 110/15k
  • WOBL-Slg 2017/13

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