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Verbücherung eines Fruchtgenussrechts eines Eigentümerpartners am gesamten Mindestanteil

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Die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Eigentümerpartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert an § 13 Abs 3 WEG 2002. Diese Bestimmung steht aber einer Gesuchsbewilligung nicht entgegen, wenn der Eigentümerpartner die Einverleibung des Fruchtgenussrechts am gesamten Mindestanteil anstrebt, sodass es durch dessen Verbücherung zu keiner unterschiedlichen Belastung der Anteile am Mindestanteil kommt.

Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut grundsätzlich nicht vor und eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den Fall des Miteigentums; es ist vielmehr anerkannt, dass eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache möglich ist. Dies gilt auch für das Miteigentum der Eigentümerpartner. Das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts eines Eigentümerpartners am gesamten Mindestanteil der Eigentümerpartnerschaft ist daher – sofern ein ausreichender Rechtsgrund für die Dienstbarkeitsbestellung vorliegt – zu bewilligen.

  • OGH, 25.08.2016, 5 Ob 149/16x
  • WOBL-Slg 2017/18
  • § 825 ABGB
  • LGZ Wien, 47 R 128/16w
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Leopoldstadt, TZ 1065/2016
  • § 26 GBG
  • § 13 WEG
  • § 509 ABGB

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