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Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens bei wiederholter und mehrjähriger Störung der Nachtruhe

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Wiederholte (ein- bis zweimal in der Woche), von anderen Mietern als unerträglich empfundene Störungen der Nachtruhe in einem Zeitraum von drei Jahren durch lautstarke Streitereien, Lärmen und Schreien können eine Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens rechtfertigen. Dass die baulich bedingte Hellhörigkeit eines Hauses kein Entschuldigungsgrund für nächtliche Ruhestörungen ist, sondern dieser Umstand vielmehr jeden Mieter zur besonderen Rücksicht gegenüber den übrigen Bewohnern und zur Vermeidung unnötiger Geräuschentwicklungen veranlassen muss, wurde in zweiter Instanz wiederholt judiziert.

Eine Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens ist aufzuheben, wenn der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt, weil eine solche Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen ist und zur Klagsabweisung führt, wenn die Wiederholung des bisherigen Verhaltens aufgrund einer Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Wenn das BerufungsG im Hinblick darauf, dass der gekündigte Mieter, der seit der Zustellung der Aufkündigung nicht mehr lärmt, in den letzten drei Jahren vor der Aufkündigung nach Beschwerden auch bei der Hausverwaltung und der Vermieterin sowie daraufhin geführten Gesprächen mit dem gekündigten Mieter nur kurze Zeit nicht lärmte, eine günstige Prognose verneinte, so ist diese Beurteilung vertretbar.

  • WOBL-Slg 2017/16
  • LG Feldkirch, 2 R 196/16p
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.10.2016, 6 Ob 192/16b – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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