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Vorschaltung der Schlichtungsstelle bei Bemängelung der Richtigkeit der Abrechnung des Verwalters über die Heiz- und Warmwasserkosten wegen behaupteter Unanwendbarkeit des HeizKG?

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Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung (§ 20 Abs 3 WEG 2002) gegen den Verwalter ist nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 in das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren verwiesen, das die Vorschaltung der Schlichtungsstelle nur für die Nutzwert(neu)festsetzung vorsieht (§ 52 Abs 3 WEG 2002). § 25 Abs 2 HeizKG ordnet hingegen an, dass in den im Abs 1 genannten Angelegenheiten das Gericht im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und (soweit hier relevant) § 39 MRG sinngemäß anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung müsste einem Verfahren auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (§ 25 Abs 1 Z 8a HeizKG) die Schlichtungsstelle zwingend vorgeschaltet werden.

Bemängelt der Wohnungseigentümer die Richtigkeit der Abrechnung des Verwalters über die Heiz- und Warmwasserkosten mit dem Argument, dass seine nicht an die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage angeschlossenen WE-Objekte keine Nutzobjekte iSd HeizKG seien und keine vertragliche Regelung über einen Anschluss bestehe und sieht er als Rechtsgrundlage seines nur gegen den Verwalter gerichteten Antrags auf Legung einer richtigen Abrechnung § 20 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002, so geht er selbst nicht von der Anwendbarkeit des HeizKG aus und sein Rechtsschutzbegehren ist nicht zwingend als Antrag auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG zu interpretieren. Die Frage nach der in § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 39 MRG angeordneten Vorschaltung der Schlichtungsstelle stellt sich dann nicht.

  • § 18 HeizKG
  • BG Innsbruck, 11 Msch 26/15i
  • § 3 HeizKG
  • § 17 HeizKG
  • § 30 Abs 1 Z 5 WEG
  • § 2 HeizKG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 19 HeizKG
  • § 25 HeizKG
  • § 39 MRG
  • LG Innsbruck, 4 R 62/16w
  • § 52 WEG
  • § 20 Abs 3 WEG
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 82/16v – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2017/21

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