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Aufklärungspflichten des Maklers

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Der Makler die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist. § 3 Abs 4 S 1 MaklerG verweist lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht. Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrags, unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache gewähren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern billigen dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse.

  • BG Tulln, 2 C 828/14t
  • OGH, 25.02.2016, 9 Ob 84/15s
  • § 30b Abs 2 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG St. Pölten, 21 R 117/15m
  • WOBL-Slg 2017/25
  • § 3 MaklerG

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