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Anspruch auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen

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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen iSd § 26 Abs 8 AZG ist privatrechtlicher Natur.

§ 26 Abs 8 AZG findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die vor dessen Inkrafttreten am 1.1.2015 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten.

Der Arbeitgeber ist nur zur Übermittlung von formell vollständigen Aufzeichnungen verpflichtet. Im Verfahren zur Übermittlung von Aufzeichnungen ist ihre inhaltliche Richtigkeit nicht zu prüfen.

  • § 5 ABGB
  • OGH, 28.11.2018, 9 ObA 103/18i
  • § 26 Abs 8 AZG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • ASG Wien, 26.02.2018, 41 Cga 141/17f-10
  • OLG Wien, 30.07.2018, 7 Ra 46/18p-16
  • WBl-Slg 2019/66

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