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Zur Herausgabe des Verletzergewinns im Immaterialgüterrecht

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Der im Immaterialgüterrecht normierte Anspruch des Verletzergewinns ist als Bereicherungsanspruch nach dem Vorbild der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag konzipiert, der – abweichend von den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen – ein Verschulden des Bereicherten voraussetzt.

Herauszugeben ist nur jener Gewinn, den der Verletzer gerade aufgrund der Verletzung erlangt hat. Dem Verletzer hat daher jener Anteil des Gewinns zu verbleiben, der nicht darauf zurückzuführen ist, dass er das fremde Immaterialgüterrecht (hier: Geschmacksmuster) verletzt hat.

  • § 87 Abs 4 UrhG
  • § 9 Abs 4 UWG
  • § 53 Abs 2 Z 2 MSchG
  • HG Wien, 30.11.2017, GZ 43 Cg 52/15t-25
  • § 34 MuSchG
  • § 150 Abs 2 lit b PatG
  • WBl-Slg 2019/72
  • OLG Wien als Berufungsgericht, 31.08.2018, GZ 4 R 22/18m-29
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 29.01.2019, 4 Ob 213/18d, „LED LENSER“

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