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Zum schlüssigen Zustandekommen einer GesbR

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Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Dabei hängt die rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer – ausdrücklich oder schlüssig getroffenen – Vereinbarungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, solange ihre Absicht auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.

Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt daher nicht, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

  • OLG Linz, 18.04.2018, 6 R 18/18m-28
  • OGH, 26.09.2018, 6 Ob 117/18a
  • LG Linz, 13.12.2017, 31 Cg 15/16s-24
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB
  • § 1194 ABGB
  • WBl-Slg 2019/69

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