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Zur Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf ehemalige Gesellschafter und auf „unechte Dritte“ (gesellschafterähnliche Personen). - Zur Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines gegen das Verbot der Einlagenrückgewäh...

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Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der Beendigung der Gesellschafterstellung und dem dem Verbot unterliegenden Rechtsgeschäft eine lange Zeitspanne liegt, wenn der Rechtsnachfolger des ausgeschiedenen Gesellschafters eine von diesem beherrschte Privatstiftung ist.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf einen Dritten anwendbar, der dem die Zuwendung veranlassenden Gesellschafter persönlich nahesteht. Das gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters.

Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob damit gänzliche oder lediglich Teilnichtigkeit gemeint ist, richtet sich nach dem Verbotszweck der verletzten Norm. Dabei ist zu beachten, dass der Normzweck der §§ 82f GmbHG immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist. Bei einer gewollt unentgeltlichen Zuwendung ist nicht einmal nach dem hypothetischen Parteiwillen auf ein wertäquivalentes Austauschverhältnis zu schließen. Ein Recht des begünstigten Gesellschafters, allenfalls gegen den Willen der Gesellschaft auf einen angemessenen Preis „aufzuzahlen“ und damit das Grundgeschäft zu retten, ist (schon deshalb) nicht anzuerkennen.

  • OGH, 20.12.2018, 6 Ob 195/18x
  • WBl-Slg 2019/68
  • § 878 ABGB
  • § 82 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wien, 30.04.2018, 38 R 336/17v-95
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • BG Josefstadt, 19.06.2017, 4 C 166/14w-83

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