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Zur Irreführungseignung einer „Mogelpackung“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1732 Wörter
- Seiten 230-231
- https://doi.org/10.33196/wbl201904023001
30,00 €
inkl MwStUnter dem Begriff „Mogelpackung“ wird eine Fertigverpackung verstanden, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Auch die Produktverpackung selbst kann als Form der kommerziellen Kommunikation über die wesentlichen Merkmale eines Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) täuschen, zu denen die genannten Kriterien (Anzahl, Maß, Volumen und Gewicht) zweifelsfrei zählen.
Eine derartige Irreführung kann insb durch die Überdimensionierung der Verpackung erzielt werden. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Macht sich ein derartiger Adressat über bestimmte Beschaffenheiten eines Produkts allerdings ohnehin keine Vorstellungen, kann er auch insoweit nicht in die Irre geführt werden.
- LG Feldkirch, 30.01.2018, GZ 56 Cg 99/17i-9
- § 2 Abs 2 Z 1 UWG
- OGH, 29.01.2019, 4 Ob 150/18i, „Milka Choco Trio“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Innsbruck als Berufungsgericht, 26.04.2018, GZ 2 R 46/18h-13
- WBl-Slg 2019/70
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