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Schneeballsysteme: Zur analogen Anwendung der Rückabwicklungsbestimmung des § 27 Abs 4 UWG auf Fälle der Ziff 14 Anh UWG

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Nach Ziff 11 Anh UWG genügt es, dass der Kunde die (tatsächliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Vergütung zu erzielen. Eine eigene Rückabwicklungsanordnung zu dieser Bestimmung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Wertung des § 27 Abs 4 UWG auch bei der Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen der Systembeteiligten zum Tragen kommen muss, weil insoweit die gleiche Interessenlage gegeben ist.

  • WBl-Slg 2019/73
  • § 27 Abs 4 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Ziff 14 Anh UWG
  • OGH, 02.10.2018, 9 Ob 40/18z, „Cashback“
  • LG Wiener Neustadt als Berufungsgericht, 14.02.2018, GZ 58 R 105/17i-21
  • BG Baden, 23.08.2017, GZ 7 C 1601/16k-17a

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