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Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist eine Behinderung. Es ist zusätzlich erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am allgemeinen Arbeitsmarkt erschweren kann. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die konkrete Arbeitsplatzsituation, sondern auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen.

  • OGH, 26.11.2018, 8 ObA 66/18s
  • § 3 BEinstG
  • OLG Wien, 28.08.2018, 9 Ra 58/18t-30
  • WBl-Slg 2019/67
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7f Abs 1 BEinstG

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