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Arbeitsrecht: Zur Zulässigkeit der nur teilweisen Berücksichtigung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern für den Anspruch auf Erhöhung des bezahlten Jahresurlaubs (Österreich)

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Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt.

  • Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 des EP und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
  • EuGH, 13.03.2019, Rs C-437/17, (Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH/EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH; OGH [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/58
  • Art 45 AEUV

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