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Parteistellung im Vollstreckungsverfahren

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Das Wesen der Vollstreckung besteht in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Es kommt daher auch in dem Fall, dass eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.

  • WBl-Slg 2019/75
  • § 1a VVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 20.11.2018, Ra 2017/05/0300

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