


Antrag auf Zahlungserleichterung gem § 54b VStG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 6
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 2039 Wörter, Seiten 445-448
20,00 €
inkl MwSt




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Seit der Novelle BGBl I 57/2018 ist bei Bewilligung eines Antrags auf Teilzahlung – und nicht mehr bloß bei Zahlungsaufschub – die Strafvollstreckung gem § 54b Abs 3 letzter Satz VStG ausdrücklich aufgeschoben. Bei Einkünften über dem Existenzminimum kann nicht automatisch Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
-
- § 54b Abs 2 VStG
- ZVG-Slg 2019/88
- VwG Wien, 05.07.2019, VGW-001/032/5212/2019
- § 1 VVG
- § 291 EO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 291a EO
- § 54b Abs 3 VStG
- § 31 Abs 3 VStG
Seit der Novelle BGBl I 57/2018 ist bei Bewilligung eines Antrags auf Teilzahlung – und nicht mehr bloß bei Zahlungsaufschub – die Strafvollstreckung gem § 54b Abs 3 letzter Satz VStG ausdrücklich aufgeschoben. Bei Einkünften über dem Existenzminimum kann nicht automatisch Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
- § 54b Abs 2 VStG
- ZVG-Slg 2019/88
- VwG Wien, 05.07.2019, VGW-001/032/5212/2019
- § 1 VVG
- § 291 EO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 291a EO
- § 54b Abs 3 VStG
- § 31 Abs 3 VStG