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Enden der Zivildienstpflicht aufgrund Geschlechtsumwandlung des ursprünglich Zivildienstpflichtigen vom Mann zur Frau

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Die Beschwerdeführerin, die eine Änderung ihres eingetragenen Geschlechts von „männlich“ auf „weiblich“ hat durchführen lassen, unterliegt nicht der Wehrpflicht und hat daher auch keinen Zivildienst (mehr) zu leisten; der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

  • ZVG-Slg 2019/100
  • § 48 PstG
  • § 1 ZDG
  • § 2 NÄG
  • § 10 Abs 1 WG
  • Art 9a Abs 3 B-VG
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • § 28 Abs 5 VwGVG
  • § 17 ZustG
  • § 7 ZustG
  • BVwG, 11.04.2019, W221 2216565-1/2E
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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