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Keine Mutwillensstrafe wegen Beschwerde gegen negative Asylentscheidung ohne Geltendmachung von Verfolgungsgründen

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Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Die Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des (erstmaligen) Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, auch wenn Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht wurden, ist nicht als die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende, offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde beurteilen.

  • ZVG-Slg 2019/91
  • § 35 AVG
  • VwGH, 21.05.2019, Ra 2018/19/0466Ra 2018/19/0467
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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