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Missachtung formaler Verpflichtungen beim grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 6
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1834 Wörter, Seiten 433-435

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Bei der Bezeichnung des Unternehmens, für welches der Beschuldigte verantwortlich ist, handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z 1 VStG, sodass der Fehler der belangten Behörde bei der Benennung der juristischen Person, für die der Beschwerdeführer gem § 9 VStG verantwortlich ist, auch nach Verstreichen der Verfolgungsverjährungsfrist noch zulässig war. Solcherart stellt es auch keine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar, wenn das Gericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch nimmt, für welche er im behördlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.

  • § 9 Abs 1 VStG
  • § 44a VStG
  • § 9 Abs 7 VStG
  • § 22 Abs 1 LSD-BG
  • ZVG-Slg 2019/83
  • VwG Wien v/ 26.4.2019, VGW-041/046/12485/2018
  • § 31 Abs 2 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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