


Recht auf Akteneinsicht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 6
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 814 Wörter, Seiten 436-437
20,00 €
inkl MwSt




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Parteistellung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO hat neben dem Beschuldigten nur die vor dem VwG belangte Behörde, nicht aber die die Akteneinsicht begehrende Haftpflichtversicherung des Beschuldigten. Parteien beim VwG können in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; zur Übermittlung des Inhalts des (nicht elektronisch geführten) Akts auf elektronischem Weg ist das VwG jedoch nicht verpflichtet und wird eine solche Übermittlung aus Kapazitätsgründen grundsätzlich auch nicht vorgenommen.
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- § 8 AVG
- VwG Wien, 07.05.2019, VGW-031/V/032/6225/2019
- § 17 Abs 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 24 VStG
- § 17 VwGVG
- ZVG-Slg 2019/84
- § 38 VwGVG
- § 17 Abs 4 AVG
Parteistellung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO hat neben dem Beschuldigten nur die vor dem VwG belangte Behörde, nicht aber die die Akteneinsicht begehrende Haftpflichtversicherung des Beschuldigten. Parteien beim VwG können in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; zur Übermittlung des Inhalts des (nicht elektronisch geführten) Akts auf elektronischem Weg ist das VwG jedoch nicht verpflichtet und wird eine solche Übermittlung aus Kapazitätsgründen grundsätzlich auch nicht vorgenommen.
- § 8 AVG
- VwG Wien, 07.05.2019, VGW-031/V/032/6225/2019
- § 17 Abs 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 24 VStG
- § 17 VwGVG
- ZVG-Slg 2019/84
- § 38 VwGVG
- § 17 Abs 4 AVG