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Verstoß gegen das Wiener Wettengesetz

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§ 19 Abs 2 Wiener Wettengesetz lässt sich nicht aus allfällig teleologischen Erwägungen gleichermaßen auf Betriebsstätten mit (lediglich) einem Wettterminal anwenden, denn einer derartigen analogen Anwendung steht das in Art 7 EMRK garantierte Verbot der analogen Anwendung von Strafvorschriften in malam partem entgegen. Dass der Gesetzgeber hier tatsächlich die Pluralform festlegen wollte, erhellt auch daraus, dass er – wie sich bereits dem zweiten Teil des ersten Satzes des § 18 Abs 1 Wiener Wettengesetz entnehmen lässt – sehr wohl zwischen Ein- und Mehrzahl zu unterscheiden weiß.

  • Art 7 EMRK
  • § 19 Abs 3 WettenG Wr
  • ZVG-Slg 2019/89
  • § 19 Abs 2 WettenG Wr
  • VwG Wien, 08.05.2019, VGW-002/092/4535/2019VGW-002/V/092/4536/2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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