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Befangenheit einer VwG-Richterin aufgrund verbaler Entgleisungen in der Erkenntnisbegründung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 6
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1319 Wörter, Seiten 431-433

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Schon die Bezeichnung [des Beschwerdeführers in der Begründung des Erkenntnisses] als „drogensüchtiger Dealer“ sowie die Äußerung, er habe eine Österreicherin geheiratet und dann mit ihr ein Kind gezeugt, um „dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen und einen Aufenthalt im Bundesgebiet so zu erzwingen zu versuchen“, stellen gravierende verbale Entgleisungen dar. Auch wenn diese für sich genommen noch nicht geeignet sein mögen, eine Befangenheit zu begründen, so ist das weitere Begründungselement, wonach die Einstellungszusage eines „Landsmannes“ des Revisionswerbers zu relativieren sei, weil sie wohl „eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten“ darstelle, geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen, stellt dies doch eine diskriminierende Wertung eines vorgelegten Beweismittels – allein in Abhängigkeit von der Herkunft des Erklärenden – dar.

  • ZVG-Slg 2019/82
  • § 7 AVG
  • § 6 VwGVG
  • VwGH, 25.06.2019, Ra 2018/19/0676
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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