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Aufhebung einer Bestimmung des MedienG wegen unverhältnismäßiger Höhe der potentiellen Kosten der Geltendmachung der Gegendarstellung

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Die mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehobene Bestimmung erzielt mit den festzusetzenden Kosten des Einschaltungsentgelts im System der mediengesetzlichen Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts keinen verhältnismäßigen Ausgleich, der den grundrechtlichen Vorgaben der Art 8 und 10 EMRK im Hinblick auf den von einer für unwahr oder irreführend erachteten Tatsachenberichterstattung Betroffenen einerseits und den von seiner Medien- und Kommunikationsfreiheit Gebrauch machenden Medieninhaber andererseits Rechnung trägt. Das Einschaltungsentgelt für eine zu Unrecht erwirkte Gegendarstellung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils darf nicht eine Höhe erreichen (können), die von einer medialen Berichterstattung Betroffene davon abhält, ihr Recht auf Gegendarstellung in Anspruch zu nehmen. Weder wird diese Gefahr durch das richterliche Mäßigungsrecht zur Entgeltminderung im Härtefall abgemildert, noch hat der Betroffene eine Möglichkeit, das Zahlungsrisiko für den Fall, dass sich die Unrechtmäßigkeit der Gegendarstellung herausstellt, zu begrenzen.

  • VfGH, 15.03.2023, G 297/2022
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 17 Abs 5 MedienG idF BGBl 20/1993
  • JBL 2023, 436
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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