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Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder kein Schutzgesetz zugunsten von Mandaten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2434 Wörter, Seiten 462-465

30,00 €

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In einem Schutzgesetz ist eine konkrete und detaillierte Verhaltensnorm zu sehen, die das gebotene bzw verbotene Verhalten genauer umschreibt. Schutzgesetze haben insoweit eine „Verdeutlichungsfunktion“. Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen. Allgemein gehaltene Bestimmungen, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze.

Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten.

  • § 1311 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 23 Abs 2 RAO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 14.07.2022, 14 R 199/21v
  • JBL 2023, 462
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 165/22d
  • LGZ Wien, 08.11.2021, 31 Cg 10/21z
  • Arbeitsrecht

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