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Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder kein Schutzgesetz zugunsten von Mandaten

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In einem Schutzgesetz ist eine konkrete und detaillierte Verhaltensnorm zu sehen, die das gebotene bzw verbotene Verhalten genauer umschreibt. Schutzgesetze haben insoweit eine „Verdeutlichungsfunktion“. Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen. Allgemein gehaltene Bestimmungen, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze.

Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten.

  • § 1311 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 23 Abs 2 RAO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 14.07.2022, 14 R 199/21v
  • JBL 2023, 462
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 165/22d
  • LGZ Wien, 08.11.2021, 31 Cg 10/21z
  • Arbeitsrecht

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