Ausschluss des Sofortkaufs bei Internetversteigerung eines gepfändeten wertvollen Gemäldes
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 1696 Wörter
- Seiten 469 -470
- https://doi.org/10.33196/jbl202307046901
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Dem Begriff „Sache mit Liebhaberwert“ in § 277b EO idF BGBl I 100/2016 kommt eine zumindest ähnliche Bedeutung wie dem „Wert der besonderen Vorliebe“ nach § 1331 ABGB zu. Dabei handelt es sich somit um jenen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit einer Person oder eines Personenkreises mit der Sache ergibt, was etwa bei einem Kunstwerk, einem Familienerbstück oder einer Sache mit besonderem Erinnerungswert der Fall ist.
Der Liebhaberwert muss nicht im Schätzgutachten angeführt sein; er kann sich auch aus allgemein bekannten Gepflogenheiten bestimmter Publikumskreise, etwa von Kunstsammlern oder Kunstliebhabern, ergeben.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund der besonderen Gegebenheiten in Ansehung der Pfandsache (hier: wertvolles, angeblich von Leonardo da Vinci stammendes Gemälde) den Sofortkauf hätte ausschließen müssen und das Unterlassen dieser Maßnahme einen krassen Verfahrensverstoß bilde, ist nicht zu beanstanden.
- § 1331 ABGB
- § 68 EO
- Öffentliches Recht
- LGZ Graz, 05.10.2022, 4 R 194/21k
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2023, 469
- OGH, 15.03.2023, 3 Ob 6/23p
- BG Graz-Ost, 05.10.2021, 240 Hc 6/19h
- § 119 Abs 1 IO
- § 277b EO idF BGBl I 100/2016
- Arbeitsrecht
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