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Nachrangabrede in Darlehensbedingungen als Regelung über die Hauptleistungen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen

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Eine Nachrangabrede ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger seine Forderung in der Liquidation oder im Insolvenzfall erst geltend machen kann, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger voll befriedigt wurden („einfache Nachrangabrede“). Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anleger nicht nur im Fall der Insolvenz nachrangig befriedigt wird, sondern auch dann keine Rückzahlung erhält, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Sie bezweckt, dass die betreffende Verbindlichkeit bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung nicht berücksichtigt werden muss. Der Zweck eines qualifizierten Nachrangdarlehens liegt also darin, dass der Rückzahlungsanspruch nicht unbedingt zusteht, sondern der Darlehensgeber aufschiebend bedingt mit Eintritt eines negativen Eigenkapitals (bzw des Fehlens eines Bilanzgewinns oder Liquidationsüberschusses) auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs verzichtet; dies wiederum unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des negativen Eigenkapitals bzw des Vorliegens eines Bilanzgewinns oder Liquidationsüberschusses.

Die in Darlehensbedingungen enthaltene Nachrangabrede regelt die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist daher einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

  • JBL 2023, 454
  • Öffentliches Recht
  • BG Mödling, 11.02.2022, 14 C 448/21s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 25.05.2023, 3 Ob 222/22a
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Wiener Neustadt, 21.06.2022, 58 R 46/22w
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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