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Mitgliederversammlung eines Vereins als Schlichtungseinrichtung iS des § 8 VerG?

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Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann in den Statuten nicht als Schlichtungseinrichtung iS des § 8 VerG vorgesehen werden.

Die verpflichtende Einrichtung und Befassung einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG bezweckt vor allem, die ordentlichen Gerichte von Prozessen in Vereinssachen zu entlasten. Dabei handelt es sich um ein Allgemeininteresse. Eine Bestimmung der Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, ist daher nichtig. Ein Vereinsmitglied, dessen Schlichtungsversuch von der Schlichtungsstelle zurückgewiesen wurde, kann die Klage vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist einbringen.

Sehen die Vereinsstatuten vor, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen, so kann der an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Beschlüssen von Vereinsorganen bewirkt Nichtigkeit des Beschlusses nach § 7 VerG.

  • § 879 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 7 VerG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Salzburg, 10.11.2022, 53 R 186/22t
  • OGH, 16.05.2023, 2 Ob 25/23z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Salzburg, 23.06.2022, 11 C 435/21w
  • § 8 VerG
  • JBL 2023, 450
  • § 5 VerG
  • Arbeitsrecht

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