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Zuweisung eines (Haus-)Tiers im nachehelichen Aufteilungsverfahren

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Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tiers an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.

  • JBL 2023, 442
  • § 12 TSchG
  • BG Graz-Ost, 01.09.2022, 249 FAM 31/21y
  • Öffentliches Recht
  • § 83 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 254/22t
  • § 285a ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 13 TSchG
  • LGZ Graz, 20.10.2022, 2 R 184/22a
  • Arbeitsrecht

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