Schadenseintritt bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs (Diesel-Skandal)
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 3021 Wörter
- Seiten 457 -460
- https://doi.org/10.33196/jbl202307045701
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Als Schaden iS des § 1293 ABGB ist jeder Zustand zu verstehen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Bei Erwerb eines mit einer iS des Art 5 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht dieses geringere rechtliche Interesse – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend – in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Ein Schadenseintritt wäre lediglich dann zu verneinen, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach.
Die Feststellung, der Kläger hätte das Fahrzeug gleichfalls gekauft, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass „eine Software eingebaut ist, welche eine Abschalteinrichtung betreffend die NOx-Emissionen in Bezug auf den Prüfzyklus darstellt“ bzw, er hätte es „bei Kenntnis der programmierten Abschalteinrichtung“ gleichfalls gekauft, reicht nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Denn diese Feststellung lässt nicht ausreichend erkennen, welche von den objektiven Verkehrserwartungen abweichenden Umstände der Kläger konkret in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hätte: Die getroffene Feststellung gibt keine Auskunft darüber, ob er das Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der vorhandenen Software („Umschaltlogik“) um ein verbotenes Konstruktionselement handelte, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde; ebenso wenig lässt die Feststellung erkennen, ob der Kläger die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und den gegenständlichen Neuwagen dennoch erworben hätte.
- § 1293 ABGB
- Art 5 VO (EG) 715/2007
- Öffentliches Recht
- OLG Linz, 29.10.2019, 2 R 151/19t
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 25.04.2023, 10 Ob 16/23k
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 457
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- LG Linz, 21.08.2019, 5 Cg 118/18z
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