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Bonitätsprüfung bei Kreditvergabe: Mitwirkungspflichten des Verbrauchers

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Vor Abschluss eines Kreditvertrags hat der Kreditgeber nach § 9 Abs 1 HIKrG eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sind die Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten relevant sind, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, in angemessener Form zu berücksichtigen. Den Kreditgeber trifft eine (in § 9 HIKrG näher geregelte) aktive Ermittlungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Der Verbraucher hat bei der Beschaffung der vorvertraglichen Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung mitzuwirken (§ 10 Abs 2 HIKrG). Demnach muss er „korrekte Angaben“ machen, wobei diese „Angaben so vollständig sein müssen“, damit eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist. Gegen die Mitwirkungspflicht verstößt, wer von der Bank nach „Verbindlichkeiten“ gefragt wird und dabei offene und nicht unbeträchtliche Abgabenschulden verschweigt.

  • LG Salzburg, 27.10.2022, 53 R 166/22a
  • JBL 2023, 465
  • § 5 HIKrG
  • Öffentliches Recht
  • § 10 HIKrG
  • BG Salzburg, 20.06.2022, 13 C 3/22g
  • § 7 VKrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 21.02.2023, 2 Ob 8/23z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 HIKrG
  • Arbeitsrecht

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