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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2023, Band 145

Offenkundige Fehlbezeichnung der Testamentszeugen

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Der Zeugenzusatz stellt nach § 579 ABGB aF ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Der Zweck der Formvorschrift liegt einerseits darin, eine Verwechslung mit der Unterschrift des Erblassers zu vermeiden, und es anderseits Testamentsfälschern zu erschweren, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten.

Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht.

  • OLG Wien, 20.10.2022, 11 R 161/22k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 447
  • LGZ Wien, 23.06.2022, 8 Cg 129/21f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 579 ABGB idF BGBl I 87/2015
  • OGH, 21.02.2023, 2 Ob 3/23i
  • Arbeitsrecht

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