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Teils privat, teils unternehmerisch genutzte Liegenschaften und Veräußerungsverbote zugunsten Dritter im Aufteilungsverfahren

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Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann. Bei Unmöglichkeit und Untunlichkeit einer Realteilung entscheidet iS eines beweglichen Systems das Überwiegen der Widmung, ob eine Liegenschaft mit gemischter Nutzung zur Gänze in die Aufteilungsmasse fällt oder nicht. Dabei spricht – außerhalb des Sonderfalls Ehewohnung – der Schutzzweck des § 82 Abs 1 Z 3 EheG im Zweifel für die Ausnahme einer Sache. Je nachdem kann ein Ausgleich im Rahmen der Billigkeit bzw § 91 EheG geboten sein. Die auf die Liegenschaft bezogenen Schulden und die zu ihrer Finanzierung abgeschlossenen Tilgungsträger teilen grundsätzlich das Schicksal der Liegenschaft.

Ein zugunsten eines Dritten auf einer im Miteigentum der Gatten stehenden Liegenschaft eingetragenes Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) hindert im Aufteilungsverfahren nicht eine – allenfalls auch mit geringfügigen Anteilsverschiebungen verbundene – Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. Eine über eine solche Realteilung hinausgehende Verschiebung von Anteilen (etwa durch Zuweisung eines Wohnungseigentumsobjekts an einen der Gatten) bedarf aber der Zustimmung des Verbotsberechtigten.

  • § 86 EheG
  • LG Korneuburg, 23.08.2022, 20 R 125/22f
  • § 82 EheG
  • § 364c ABGB
  • § 84 EheG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 444
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • BG Mistelbach, 23.02.2022, 24 Fam 26/18i
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 91 EheG
  • § 87 EheG
  • § 847 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.01.2023, 1 Ob 241/22f
  • Arbeitsrecht

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