Aufrechnung nach Bestätigung des Sanierungsplans – Quote oder volle Forderung? verstärkter Senat (verstSen) des OGH 1.12.2015, 6 Ob 179/14p
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 3951 Wörter
- Seiten 286 -289
- https://doi.org/10.47782/oeba201604028601
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§§ 6, 7, 1351, 1438, 1439, 1451 ABGB; §§ 19, 20, 149, 156 IO. Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.
Sollte der Gläubiger ausnahmsweise unverschuldet aus wenn auch nur leichter Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners an einer außergerichtlichen Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Sanierungsplanbestätigung gehindert worden sein, kommt eine (analoge) Anwendung von § 156 Abs 4 IO in Betracht.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 01.12.2015, 6 Ob 179/14p
- oeba-Slg 2016/2202
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