



VwGH zu den Anforderungen des § 41 WAG 2007 an die Gestaltung einer (auch) an Privatkunden gerichteten Information.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Erkenntnisse des VwGH, 2069 Wörter
- Seiten 304 -305
- https://doi.org/10.47782/oeba201604030401
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§ 1 Abs 1 Z 5a, § 1 Abs 3 KMG idF BGBl I 2007/60; § 41 Abs 1, Abs 2, § 95 WAG 2007; § 9 VStG; MiFiD-RL 2004/39/EG und Durchführungs-RL 2006/73/EG
Ist davon auszugehen, dass eine Information im Sinne des § 41 WAG 2007 nicht nur an professionelle Kunden, sondern (auch) an Privatkunden geht, hat der Rechtsträger bei der Gestaltung der Information auf diesen Adressatenkreis entsprechend Bedacht zu nehmen. Sofern gegenüber dem Rechtsträger nachgewiesen ist, dass der Kunde über regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt (vgl § 16 Abs 3 WAG 2007), so ist es dabei grundsätzlich zulässig, Informationen (auch) auf einer Website zur Verfügung zu stellen oder für ergänzende Informationen gegebenenfalls auch auf eine Website Dritter zu verweisen. Die „ausreichende Information“ im Sinne des § 41 Abs 2 WAG 2007 muss jedoch jedenfalls in einer Sprache bereitgestellt werden, in der auch der sonstige Kundenkontakt abgewickelt wird oder deren Kenntnis der betroffene Kunde gegenüber dem Rechtsträger bekannt gegeben hat.
Bei einer Information, von der der Rechtsträger annehmen muss, dass sie (auch) an Privatanleger gerichtet ist, kann nicht vorausgesetzt werden, dass nicht allgemein gebräuchliche Fachbegriffe des Kapitalmarktrechts ohne weitere Erläuterung dem durchschnittlichen Empfänger verständlich sind. Soweit diese Fachbegriffe für das Verständnis der Information wesentlich sind, ist eine Information daher nur dann als ausreichend im Sinne des § 41 Abs 2 WAG 2007 zu beurteilen, wenn dieser Fachbegriff erläutert wird oder auf eine leicht zugängliche Erläuterung verwiesen wird.
Verweis des VwGH auf ständige Rechtsprechung zum „wirksamen Kontrollsystem“ iSd § 9 VStG.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2016/201
- VwGH, 11.09.2015, Ra 2014/02/0089Ra 2014/02/0090Ra 2014/02/0091
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