


VwGH zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit einer Leitlinie für Conflicts of Interest und die organisatorische bzw personelle Trennung zwischen Eigen- und Kundenhandel.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 64
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 3210 Wörter, Seiten 300-304
20,00 €
inkl MwSt




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§ 35 Abs 1; § 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007; § 9 VStG; § 41 VwGG
§ 18 WAG 2007 nimmt nicht auf eine etwaige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Compliance-Beauftragten Bezug und enthält daher keine ausdrückliche Anordnung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung in Abweichung von § 9 Abs 1 VStG. Der Compliance-Beauftragte ist auch nicht auf Grund seiner Bestellung ein gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter besonderer Verantwortlicher. Im XETRA-Handelssystem erfolgt, was der Name des Systems schon aussagt, der „Handel“ mit Wertpapieren, also der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, und nicht nur die „technische Ausführung von Kundenaufträgen“.
In Hinblick auf § 9 VStG führt eine bloß interne Aufgabenverteilung im Vorstand nicht per se zur Entlastung einzelner verantwortlicher Personen. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten zu erstatten, stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen.
Der Umstand, dass die Übertretung des § 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007 allenfalls nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Kundeninteressen geführt hat, reicht nicht aus, um von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen.
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- Stöger, Karl
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- oeba-Slg 2016/200
- VwGH, 11.09.2015, 2013/17/0485
§ 35 Abs 1; § 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007; § 9 VStG; § 41 VwGG
§ 18 WAG 2007 nimmt nicht auf eine etwaige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Compliance-Beauftragten Bezug und enthält daher keine ausdrückliche Anordnung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung in Abweichung von § 9 Abs 1 VStG. Der Compliance-Beauftragte ist auch nicht auf Grund seiner Bestellung ein gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter besonderer Verantwortlicher. Im XETRA-Handelssystem erfolgt, was der Name des Systems schon aussagt, der „Handel“ mit Wertpapieren, also der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, und nicht nur die „technische Ausführung von Kundenaufträgen“.
In Hinblick auf § 9 VStG führt eine bloß interne Aufgabenverteilung im Vorstand nicht per se zur Entlastung einzelner verantwortlicher Personen. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten zu erstatten, stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen.
Der Umstand, dass die Übertretung des § 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007 allenfalls nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Kundeninteressen geführt hat, reicht nicht aus, um von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2016/200
- VwGH, 11.09.2015, 2013/17/0485