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Heft 4, April 2016, Band 64

Stöger, Karl

VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem „persönlichen Geschäft“ einer „relevanten Person“ iSd § 24 WAG 2007.

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§ 1 Z 29, § 24 Abs 1, § 24 Abs 2 Z 2, § 95 WAG 2007; § 5, § 9 VStG; Art 13 Abs 2 RL 2004/39/EG; Art 12 RL 2006/73/EG

Nicht jede relevante Person iSd § 1 Z 29 WAG 2007 fällt zugleich auch in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 Z 2 leg cit. Dafür müssen vielmehr die in Abs 1 leg cit genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich dass deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder sie aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausübt, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hat, die mit oder für Kunden getätigt werden.

Eine Einschränkung der Vorkehrungspflichten des Rechtsträgers nach § 24 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 WAG 2007 auf Rechtsgeschäfte, die bei dem Rechtsträger selbst abgeschlossen werden, ist den Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Die Verpflichtung des § 24 Abs 2 Z 2 WAG 2007 gilt schon nach dem Wortlaut für jedes persönliche Geschäft (mit Ausnahme der explizit in § 24 Abs 3 WAG 2007 genannten persönlichen Geschäfte), somit auch für solche, die bei Fremdinstituten abgeschlossen werden. Ein anderer Inhalt ist auch Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG nicht zu entnehmen. Die inzwischen erfolgte Pensionierung des Täters ist bei der Bemessung der Höhe der Strafe zu berücksichtigen. Mit der Pensionierung ist für das Strafzumessungskriterium der Spezialprävention „kein Platz“ mehr.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 16.12.2015, 2013/17/0465
  • oeba-Slg 2016/203

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