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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

FX-Kredit: fehlende Angabe der Gesamtbelastung & (keine) Anwendung des WAG.

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§§ 871, 879, 1293, 1295 ABGB; § 33 BWG aF; §§ 1, 44 WAG 2007. Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 2000/33 anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch keine Teilnichtigkeit nach sich.

Die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, ist nicht möglich. Damit ist die fehlende Angabe der Gesamtbelastung nicht kausal für einen nur aus dem Währungsrisiko resultierenden Schaden oder Irrtum.

Für die Charakterisierung als Fremdwährungskredit ist nicht entscheidend, ob die Aus- und Rückzahlung des Kredits in fremder Währung oder in Euro erfolgt. Maßgebend ist allein, dass die fremde Währung die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet.

Ein endfälliger Fremdwährungskredit ist keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit. Nicht einmal ein zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist ein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG ist demnach nicht geboten.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2204
  • OGH, 24.11.2015, 1 Ob 163/15z

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