VwGH zu Fragen der Informationsweitergabe (Vertraulichkeitsbereiche im Konzern) und zur entschuldigenden Anwaltsauskunft.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Erkenntnisse des VwGH, 2048 Wörter
- Seiten 298 -300
- https://doi.org/10.47782/oeba201604029801
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§ 82 Abs 5 Z 2, § 48 Abs 1 BörseG; Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 (ECV 2007); § 5 Abs 2, § 9 VStG
Bereits aus der Bezugnahme der ECV 2007 auf die Einrichtung mehrerer Vertraulichkeitsbereiche in einer Holding ergibt sich, dass Vertraulichkeitsbereiche nicht nur innerhalb ein und derselben juristischen Person einzurichten sind. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass Vertraulichkeitsbereiche auch über den eigentlichen Unternehmensbereich hinausstrahlen, wenn die Unternehmensaktivität die Einschaltung von externen Beratern wie zB Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern usw erfordere und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Emittenten Kenntnis von Insider-Informationen erlangten.
Sobald zwei verschiedene Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet sind, sind auch die hiefür geltenden Regelungen anwendbar. Darauf, ob die Einrichtung erforderlich war, kommt es dabei - bei Beurteilung der Frage eines allfälligen Verstoßes gegen die bestehenden Regelungen - nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte oder soweit nicht bewusst eine Konstruktion gewählt wurde, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2016/199
- VwGH, 29.05.2015, 2012/17/05242012/17/05252012/17/05262012/17/0527
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