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Aufwandersatz bei Homeoffice

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Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen. Stellt sie der Arbeitnehmer zur Verfügung, hat er einen Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den Arbeitgeber. Beim Homeoffice umfasst der Aufwandersatz nicht allein die dadurch verursachten Mehrkosten, sondern auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil der Miete.

Bei Anwendung des § 273 ZPO zur Ermittlung der Anspruchhöhe können Fehler der Ermessensentscheidung vor dem OGH nur geltend gemacht werden, wenn sie einem Ermessensmissbrauch nahekommen.

  • OGH, 27.09.2023, 9 ObA 31/23h
  • ASG Wien, 14.12.2021, 13 Cga 47/21g-13
  • § 1014 ABGB
  • § 2h AVRAG
  • WBl-Slg 2024/6
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 273 ZPO
  • OLG Wien, 26.01.2023, 8 Ra 47/22y-17
  • § 1041 ABGB

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