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Geistiges Eigentum: Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten – Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der R...

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1. Art 4 lit c der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass neben der Voraussetzung des unmittelbaren Interesses an der Verteidigung der betreffenden Rechte die Anerkennung der Befugnis von Verwertungsgesellschaften bzw Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, im eigenen Namen die in Kapitel II dieser RL vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, von der Klagebefugnis dieser Organisationen für die Zwecke der Verteidigung der Rechte des geistigen Eigentums abhängt, die sich aus einer besonderen Bestimmung zu diesem Zweck oder aus allgemeinen Verfahrensvorschriften ergeben kann.

2. Art 4 lit c der RL 2004/48 ist dahin auszulegen, dass die MS nach derzeitigem Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet sind, Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein unmittelbares Interesse daran zuzuerkennen, im eigenen Namen die in Kapitel II dieser RL vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, wenn sich aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften das Bestehen eines unmittelbaren Interesses dieser Organisationen an der Verteidigung der betreffenden Rechte nicht ergeben sollte.

  • EuGH, 23.11.2023, Rs C-201/22, Kopiosto ry/Telia Finland Oyj; Korkein oikeus [Oberstes Gericht, Finnland]
  • WBl-Slg 2024/4
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 4 lit c der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Art 17 und 47 der Charta der Grundrechte der EU

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