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Begründungspflichten bei Verweigerung der Akteneinsicht

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Nach der Rsp des VwGH ist im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG das Interesse der Partei (hier der Revisionswerberin) an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Interessen (hier der anderen Bieter) im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten.

Auch der VfGH hat zu § 17 Abs 3 AVG bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw das Verwaltungsgericht die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen haben, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw einer Revision an den VwGH machen können. In Bezug auf das Legalitätsprinzip kommt bei solchen Abwägungsentscheidungen dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird.

  • § 17 Abs 3 AVG
  • VwGH, 29.06.2023, Ra 2020/04/0026
  • WBl-Slg 2024/14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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