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Bankrecht: Zu den Begriffen „Kreditinstitut“ und „Zulassung“

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Art 4 Abs 1 Nr 1 lit a der VO (EU) Nr 575/2013 in der durch die VO (EU) 2019/2033 des EP und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen nur dann unter den Begriff „Kreditinstitut“ iS dieses Art 4 Abs 1 Nr 1 fällt, wenn seine Tätigkeit kumulativ darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, wobei diese Einlagen oder anderen Gelder des Publikums zur Kreditgewährung bestimmt sind, ohne dass es ausgeschlossen ist, Kredite auch mit Mitteln aus anderen Quellen zu gewähren.

  • WBl-Slg 2024/3
  • Art 4 Abs 1 Nrn 1 und 42 der VO (EU) Nr 575/2013 des EP und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der VO (EU) Nr 648/2012
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.11.2023, Rs C-427/22, BG, Beteiligte: Varhovna kasatsionna prokuratura; Varhoven kasatsionen sad [Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien]

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