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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2024, Band 38

Zuständigkeit für Feststellungsanträge nach dem AWG 2002

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Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028).

Weder in § 6 AWG 2002 noch in einer anderen Norm des AWG 2002 ist eine Rechtsgrundlage für die von den revisionswerbenden Parteien begehrte Feststellung, dass dem Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich nicht das Verbot des § 13j AWG 2002 entgegenstehe, explizit vorgesehen.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Dieses Prinzip des „engsten sachlichen Zusammenhanges“ kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht (vgl VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102).

Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist gem § 6 Abs 5 AWG 2002 ein Feststellungsbescheid bzw darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig (vgl VwGH 22.9.2022, Ra 2022/07/0023). Bei Kunststofftragetaschen handelt es sich im Allgemeinen um Serviceverpackungen(vgl dazu § 3 Abs 1, 7 und 8 VerpackV 2014; vgl weiters auch die Materialien zur Einführung des § 13m AWG 2002, IA 887/A 26. GP, S 11 f).

Die Zuständigkeit für einen Feststellungsantrag nach § 6 Abs 5 AWG 2002 wiederum liegt bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch als sachnächste Behörde für die ggst Feststellungsanträge und damit als die für die Entscheidung über diese Feststellungsanträge zuständige Behörde.

  • WBl-Slg 2024/15
  • § 13j AWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 6 Abs 5 AWG
  • VwGH, 25.05.2023, Ra 2021/05/0066

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