Zum Vorliegen eines Zusammenschlusses gemäß § 7 KartG; zur geldbußenrechtlichen Verantwortlichkeit
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 10871 Wörter
- Seiten 43 -55
- https://doi.org/10.33196/wbl202401004302
30,00 €
inkl MwSt
Der Tatbestand des § 7 Abs 1 Ziff 1 KartG erfasst jede Form des abgeleiteten Erwerbs von Rechtspositionen. In Anlehnung an die deutsche Rsp wird der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 KartG dahin ausgelegt, dass er den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraussetzt, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- oder Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem nur ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam. Demnach kann bei der Übertragung von Mietrechten an Standorten des Lebensmitteleinzelhandels von einem Unternehmen auf einen Mitbewerber ein Erwerb iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG vorliegen.
Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG können auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte (zB Zeitschriftentitel), Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft (vor allem in einem Markt, in dem persönliche Kundenbeziehungen wesentlich sind) oder eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen werden. Der Erwerb eines wesentlichen Teils eines Unternehmens liegt auch beim Teilerwerb einer Betriebsstätte vor, wenn dafür gesorgt ist, dass der betriebsbezogene Marktanteil auf den Erwerber übergeht.
- OLG Wien als KartellG, 15.05.2023, GZ 25 Kt 10/21i25 Kt 11/21m25 Kt 12/21h-30, Einkaufszentrum W
- § 7 Abs 1 Z 1 KartG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2024/13
- OGH als KOG, 30.11.2023, 16 Ok 4/23h
Weitere Artikel aus diesem Heft