


Dienstfreistellung – Anrechnung anderweitigen Verdienstes
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2163 Wörter, Seiten 36-38
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Auch auf eine vereinbarte unwiderrufliche Dienstfreistellung anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist § 1155 ABGB anzuwenden. Ein anderweitiger Verdienst ist sogleich anzurechnen Eine anrechnungsfreie Zeit in Analogie zu §§ 1162 b ABGB kommt nicht in Betracht.
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- ASG Wien, 15.11.2022, 32 Cga 54/21a-24
- OGH, 27.09.2023, 9 ObA 52/23x
- § 1162b ABGB
- § 1155 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 26.04.2023, 9 Ra 21/23h-28
- WBl-Slg 2024/7
Auch auf eine vereinbarte unwiderrufliche Dienstfreistellung anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist § 1155 ABGB anzuwenden. Ein anderweitiger Verdienst ist sogleich anzurechnen Eine anrechnungsfreie Zeit in Analogie zu §§ 1162 b ABGB kommt nicht in Betracht.
- ASG Wien, 15.11.2022, 32 Cga 54/21a-24
- OGH, 27.09.2023, 9 ObA 52/23x
- § 1162b ABGB
- § 1155 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 26.04.2023, 9 Ra 21/23h-28
- WBl-Slg 2024/7