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Dienstfreistellung – Anrechnung anderweitigen Verdienstes

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Auch auf eine vereinbarte unwiderrufliche Dienstfreistellung anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist § 1155 ABGB anzuwenden. Ein anderweitiger Verdienst ist sogleich anzurechnen Eine anrechnungsfreie Zeit in Analogie zu §§ 1162 b ABGB kommt nicht in Betracht.

  • ASG Wien, 15.11.2022, 32 Cga 54/21a-24
  • OGH, 27.09.2023, 9 ObA 52/23x
  • § 1162b ABGB
  • § 1155 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 26.04.2023, 9 Ra 21/23h-28
  • WBl-Slg 2024/7

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