


Urheberrecht: Vervielfältigungsrecht für die Aufzeichnungen von Sendungen – Art 5 Abs 2 lit b – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Schaden, der den Sendeunternehmen entsteht – Gleichbehandlung – Nationale Regelun...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3363 Wörter, Seiten 30-34
30,00 €
inkl MwSt




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Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sendeunternehmen, deren Aufzeichnungen der Sendungen von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden, vom Anspruch auf einen gerechten Ausgleich im Sinne dieser Bestimmung ausschließt, soweit die Sendeunternehmen einen potenziellen Schaden erleiden, der nicht nur „geringfügig“ ist.
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- WBl-Slg 2024/5
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 23.11.2023, Rs C-260/22, Seven.One Entertainment Group GmbH/Corint Media GmbH; Landgericht Erfurt [Deutschland]
- Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sendeunternehmen, deren Aufzeichnungen der Sendungen von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden, vom Anspruch auf einen gerechten Ausgleich im Sinne dieser Bestimmung ausschließt, soweit die Sendeunternehmen einen potenziellen Schaden erleiden, der nicht nur „geringfügig“ ist.
- WBl-Slg 2024/5
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 23.11.2023, Rs C-260/22, Seven.One Entertainment Group GmbH/Corint Media GmbH; Landgericht Erfurt [Deutschland]
- Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft