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Baubewilligung nicht maßgeblich bei Fristbeginn für die Beantragung einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3986 Wörter, Seiten 122-126

30,00 €

inkl MwSt

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Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG 2002). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.

  • Höllwerth, Johann
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 42/22w
  • § 9 Abs 1 WEG
  • § 10 Abs 2 WEG
  • § 3 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2024/35
  • OGH, 19.07.2023, 5 Ob 233/22h
  • § 9 Abs 2 Z 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 9 Abs 2 Z 3 WEG
  • BG Mödling, 18 MSch 11/21g
  • § 2 Abs 3 WEG
  • § 3 Abs 2 Z 3 WEG
  • § 9 Abs 2 Z 1 WEG

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