Höllwerth, Johann
Baubewilligung nicht maßgeblich bei Fristbeginn für die Beantragung einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 3986 Wörter
- Seiten 122 -126
- https://doi.org/10.33196/wobl202403012202
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Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG 2002). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.
- Höllwerth, Johann
- LG Wiener Neustadt, 19 R 42/22w
- § 9 Abs 1 WEG
- § 10 Abs 2 WEG
- § 3 Abs 2 WEG
- WOBL-Slg 2024/35
- OGH, 19.07.2023, 5 Ob 233/22h
- § 9 Abs 2 Z 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 9 Abs 2 Z 3 WEG
- BG Mödling, 18 MSch 11/21g
- § 2 Abs 3 WEG
- § 3 Abs 2 Z 3 WEG
- § 9 Abs 2 Z 1 WEG
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