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Wirksame Mietvertragsbefristung auch bei Gebrauchsüberlassung nach Mietbeginn

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Bei einer Befristung soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich auf einen Zeitmietvertrag einlässt. Konnte sich der Mieter – entsprechend der Intention des Gesetzgebers – darauf einstellen und musste er davon ausgehen, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde, ist der Endtermin ausreichend bestimmt. Daran ändern die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der offenbar absehbaren Verzögerung der Gebrauchsüberlassung und der Umstand, dass diese auch schlagend wurden, nichts. In der Einräumung einer Hauptmietzinsfreistellung bei gleichzeitigem Verzicht auf darüberhinausgehende Ansprüche aus der Erstreckung der Übergabe liegt keine befristungsschädliche Vereinbarung, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber bleibt, dass der Mietvertrag dennoch zum vereinbarten Mietende abläuft und er sich darauf auch einstellen kann.

  • § 29 Abs 1 Z 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2024/32
  • OGH, 25.04.2023, 5 Ob 174/22g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 30/22a

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