Geltendmachung der Haftung nach § 30c Abs 3 EStG 1988 setzt einen konkreten Haftungstatbestand voraus
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 200 Wörter
- Seiten 144 -144
- https://doi.org/10.33196/wobl202403014402
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Der VwGH hat im Erk vom 26.5.2021, Ra 2019/15/0046, in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen eines Vereins ausgesprochen: „Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer in der korrekten Höhe gilt die Körperschaftsteuer aus privaten Grundstücksgeschäften als abgegolten (vgl § 24 Abs 2 KStG 1988 sowie § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 iVm § 30b Abs 2 EStG 1988).“ Auch in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen durch Einkommensteuersubjekte setzt die Abgeltungswirkung die gesetzlich richtige ImmoESt voraus. § 30b Abs 2 erster Satz EStG 1988 stellt auf die ImmoESt in der dem Gesetz entsprechenden Höhe ab.
Im angefochtenen Erk finden sich zur Frage, ob die Berechnung der ImmoESt (Anm: durch einen Rechtsanwalt als Parteienvertreter) wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgt ist, weder Sachverhaltsfeststellungen noch rechtliche Überlegungen. Das BFG geht – wie zuvor das FA bei Erlassung des Haftungsbescheides und der BVE – mit keinem Wort auf diese Voraussetzung für das Entstehen der Haftung nach § 30c Abs 3 dritter Satz EStG 1988 ein.
Das BFG hat somit verkannt, dass es zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung gehört, dass ein konkreter Haftungstatbestand erfüllt ist.
- Miet- und Wohnrecht
- § 30b Abs 2 EStG
- VwGH, 09.02.2022, Ro 2022/15/0004, Aufhebung des angefochtenen Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (BFG Zl RV/1100616/2016). Im fortgesetzten Verfahren hat das BFG der Beschwerde mit Erk 28. 4. 2022, RV/1100066/2022, stattgegeben
- § 30c Abs 3 EStG
- WOBL-Slg 2024/47
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