


Veräußerung einer Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum einer Personengesellschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 81 Wörter, Seiten 144-144
30,00 €
inkl MwSt




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Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens (vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052; 21.12.2016, Ra 2015/13/0023; 20.12.2016; Ro 2015/15/0020; und 27.2.2014, 2011/15/0082). Befindet sich eine Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum einer KG, so wird mit der Veräußerung der Beteiligung an der KG durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert (vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052).
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- § 30 Abs 1 EStG
- VwGH, 03.02.2022, Ra 2020/15/0036, Zurückweisung der außerordentlichen Rev (BFG Zl RV/1100119/2018); dies gilt auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch § 32 Abs 2 EStG 1988 (BGBl I 112/2012), die nach § 124b Z 235 erstmals auf Einkünfte anzuwe
- WOBL-Slg 2024/46
- Miet- und Wohnrecht
Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften gelten ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens (vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052; 21.12.2016, Ra 2015/13/0023; 20.12.2016; Ro 2015/15/0020; und 27.2.2014, 2011/15/0082). Befindet sich eine Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum einer KG, so wird mit der Veräußerung der Beteiligung an der KG durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert (vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052).
- § 30 Abs 1 EStG
- VwGH, 03.02.2022, Ra 2020/15/0036, Zurückweisung der außerordentlichen Rev (BFG Zl RV/1100119/2018); dies gilt auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch § 32 Abs 2 EStG 1988 (BGBl I 112/2012), die nach § 124b Z 235 erstmals auf Einkünfte anzuwe
- WOBL-Slg 2024/46
- Miet- und Wohnrecht